(1)
Der
Verein führt den Namen „Verein für
Orientierungsreiten in Österreich“ abgekürzt „VORÖ“
(1)
Er
hat seinen Sitz in 4193 Reichenthal und
erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(2)
Der
Verein ist Mitglied des Allgemeinen Sportverbandes OÖ und der
Landessportorganisation LSO.
(3)
Die
Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt
(4)
Personenbezogenen
Bezeichnungen in diesen Vereinsstatuten sind geschlechtsneutral zu verstehen.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Jede
politische Tätigkeit ist ausgeschlossen
(2) Es werden insbesondere nachstehende Zwecke
angestrebt:
(a) Die Wahrung und
Förderung sämtlicher Interessen des Orientierungsreit- und
Orientierungsfahrsportes
(b) Die Förderung,
Aus- und Weiterbildung der Reiter und Fahrer vom Breiten- bis zum
Leistungssport durch Abhalten von Kursen, Trainings, Bewerbe usw.
(c) Die Teilnahme an
Aktivitäten des Vereins ist nicht an eine bestimmte Mitgliedschaft gebunden.
(d) Die
Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden wird vereinsseitig
angestrebt.
(e) Als Grundlage
für die Ausbildung im Orientierungsreiten und –fahren gilt das internationale
Reglement.
(f) Die Beachtung
und Einhaltung der jeweils gültigen Tierschutzgesetze und Dopingbestimmungen.
(g) Die Aufbringung
der finanziellen Mittel zur Durchführung der vorgenannten Zwecke und Aufgaben.
(1) Der Vereinszweck
soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
(2) Als ideelle
Mittel dienen insbesondere:
(a) Organisation,
sowie Unterstützung von Veranstaltungen (Kurse, Trainings, Bewerbe usw.=
(b) Informationsveranstaltung
(c) Betreiben einer
homepage
(3) Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:
(a) Mitgliedsbeiträge
(b) Erträge aus
Veranstaltungen
(c) Sponsoren
(d) Spenden
(e) Förderungen
(f) sonstige
Zuwendungen
(1) Die Mitglieder
des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche,
die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages
fördern. Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hiezu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
(1) Mitglieder des
Vereins können alle physischen Personen sowie juridische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Bei Vorliegen
einer schriftlichen Beitrittserklärung entscheidet über die Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern der Vorstand. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur
Entstehung des Vereins erfolgt die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits
bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der
Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach der Entstehung des
Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juridischen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Im Falle des
Austritts erlischt die Mitgliedschaft mit dem Datum des Eintreffens der
schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand.
(3) Der Vorstand
kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss
eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(1) Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied
ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein
Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder
sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 (vier)
Wochen zu geben
(5) Die Mitglieder
sind vom Vorstand über dien geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
(6) Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Mitgliedbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
Organe des Vereins sind die
Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11-13), der Rechnungsprüfer
(§§14) und das Schiedsgericht (§§15)
(1) Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 (zwei) Jahre innerhalb
der letzten 3 Monate des Kalenderjahres statt.
(2) Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf:
(a) Beschluss des
Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
(b) schriftlicher
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
(c) Verlangen der
Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz des VereinsG),
(d) Beschluss
der/eines Rechnugsprüfer7s (§21 Abs.5 2. Satz VereinsG., bzw. §11 Abs.2 dritter
Satz dieser Statuten),
(e) Beschluss eines
gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs.2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen 8 (acht) Wochen statt.
(3) Sowohl zu den
ordentlichen wie auch den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mind. 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nr, /
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
(Abs.1 und Abs.2 lit.a.-c) durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit d) oder
durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.2 lit d)
(4) Anträge zur
Generalversammlung sind mind. 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim
Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und
die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll. bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2 (zwei) Drittel der abgegebenen,
gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in
der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Abwesenheit oder
Befangenheit sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert oder befangen
ist, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Beschlussfassung
über den Vorschlag,
(2) Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer,
(3) Wahl und
Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
(4) Genehmigung der
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein,
(5) Entlastung des
Vorstandes,
(6) Festsetzung der
Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder,
(7) Verleihung und
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(8) Beschlussfassung
über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
(9) Beratung und
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
(1) Der Vorstand
besteht aus 5 Mitgliedern und zwar aus Obmann, Schriftführer, Kassier sowie
Obmann-Stellvertreter und Schriftführerstellvertreter.
(2) Der Vorstand
wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied
zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung n der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung
durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorsehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die
Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 (zwei) Jahre, eine Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand
wird vom Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden (Obmann) den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz
führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandmitglied oder jedem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den
Tod und den Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
(9) Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes
bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit
der Wahl bzw. der Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leistungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben
zu, die nicht durch die Statuen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung
eines den Anforderungen der Vereins entsprechendes Rechnungswesen mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindestanforderung;
(2) Erstellung eines
Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und
Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des $9 Abs.1 und Abs.2 lit.
a-c dieser Statuten;
(4) Information der
Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des
Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und
Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichern Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und
Kündigung von Angestellten des Vereins.
(1) Der Obmann führt
die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann
bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann
vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns bzw. dessen
Stellvertreters und des Schriftführers bzw. dessen Stellvertreters., in
Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns bzw. dessen
Stellvertreters und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
(4) Bei Gefahr in
Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter
eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt
den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der
Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorsandes
sowie die Mitgliederliste.
(7) Der Kassier ist
für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Falle der
Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns oder des Schriftführers ihre
Stellvertreter.
(1) Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ –
mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist.
(2) Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statuengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte
zwischen Rechungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des §11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(1) Zur Schlichtung
von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das
Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach der Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern gültig.
(1) Die freiwillige
Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei einer
freiwilligen Auflösung des Vereins gelten – auf Grundlage der letzten Wahl –
der Obmann, der Kassier und der Schriftführer als Liquidatoren, bei
Verhinderung eines oder mehrerer hat das Präsidium (ein bis drei) andere
Personen als Liquidatoren zu bestellen. Diese haben das nach Abdeckung
sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen in jedem Fall
gleichen oder zumindest ähnlichen sportlichen Zwecken zuzuführen; sofern
möglich, ist das Vermögen an den Allgemeinen Sportverband Oberösterreich zu
übertragen. Die Übertragung des Vereinsvermögens hat auch bei Abänderung des
Vereinszweckes in nicht-gemeinnützige Zwecke zu erfolgen.
(3) Der Beschluss
über die freiwillige Auflösung ist binnen 4 Wochen der Vereinsbehörde
anzuzeigen.