Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

§ 1: Name, Sitz, Tätigkeitsbericht, Allgemeines

(1)    Der Verein führt den Namen „Verein für Orientierungsreiten in Österreich“ abgekürzt „VORÖ“

(1)    Er hat seinen Sitz in 4193 Reichenthal und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(2)    Der Verein ist Mitglied des Allgemeinen Sportverbandes OÖ und der Landessportorganisation LSO.

(3)    Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt

(4)    Personenbezogenen Bezeichnungen in diesen Vereinsstatuten sind geschlechtsneutral zu verstehen.

 

§ 2: Zweck

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Jede politische Tätigkeit ist ausgeschlossen

(2)    Es werden insbesondere nachstehende Zwecke angestrebt:

(a)    Die Wahrung und Förderung sämtlicher Interessen des Orientierungsreit- und Orientierungsfahrsportes

(b)    Die Förderung, Aus- und Weiterbildung der Reiter und Fahrer vom Breiten- bis zum Leistungssport durch Abhalten von Kursen, Trainings, Bewerbe usw.

(c)    Die Teilnahme an Aktivitäten des Vereins ist nicht an eine bestimmte Mitgliedschaft gebunden.

(d)    Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden wird vereinsseitig angestrebt.

(e)    Als Grundlage für die Ausbildung im Orientierungsreiten und –fahren gilt das internationale Reglement.

(f)     Die Beachtung und Einhaltung der jeweils gültigen Tierschutzgesetze und Dopingbestimmungen.

(g)    Die Aufbringung der finanziellen Mittel zur Durchführung der vorgenannten Zwecke und Aufgaben.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1)    Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)    Als ideelle Mittel dienen insbesondere:

(a)    Organisation, sowie Unterstützung von Veranstaltungen (Kurse, Trainings, Bewerbe usw.=

(b)    Informationsveranstaltung

(c)    Betreiben einer homepage

(3)    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:

(a)    Mitgliedsbeiträge

(b)    Erträge aus Veranstaltungen

(c)    Sponsoren

(d)    Spenden

(e)    Förderungen

(f)     sonstige Zuwendungen

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche  Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juridische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2)    Bei Vorliegen einer schriftlichen Beitrittserklärung entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)    Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juridischen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)    Im Falle des Austritts erlischt die Mitgliedschaft mit dem Datum des Eintreffens der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand.

(3)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher  Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4)    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)    Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)    Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4)    Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 (vier) Wochen zu geben

(5)    Die Mitglieder sind vom Vorstand über dien geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11-13), der Rechnungsprüfer (§§14) und das Schiedsgericht (§§15)

 

§ 7: Generalversammlung

(1)    Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 (zwei) Jahre innerhalb der letzten 3 Monate des Kalenderjahres statt.

(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

(a)    Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,

(b)    schriftlicher Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

(c)    Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz des VereinsG),

(d)    Beschluss der/eines Rechnugsprüfer7s (§21 Abs.5 2. Satz VereinsG., bzw. §11 Abs.2 dritter Satz dieser Statuten),

(e)    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs.2 letzter Satz dieser Statuten)


binnen 8 (acht) Wochen statt.

 

(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mind. 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nr, / E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.1 und Abs.2 lit.a.-c) durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.2 lit d)

(4)    Anträge zur Generalversammlung sind mind. 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(7)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll. bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2 (zwei) Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen.

(8)    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Abwesenheit oder Befangenheit sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert oder befangen ist, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1)    Beschlussfassung über den Vorschlag,

(2)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,

(3)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

(4)    Genehmigung der Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein,

(5)    Entlastung des Vorstandes,

(6)    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder,

(7)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

(8)    Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins

(9)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 11: Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und zwar aus Obmann, Schriftführer, Kassier sowie Obmann-Stellvertreter und Schriftführerstellvertreter.

(2)    Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung n der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorsehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)    Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 (zwei) Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)    Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Obmann) den Ausschlag.

(7)    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandmitglied oder jedem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)    Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).

(9)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10)      Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leistungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)    Einrichtung eines den Anforderungen der Vereins entsprechendes Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindestanforderung;

(2)    Erstellung eines Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3)    Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des $9 Abs.1 und Abs.2 lit. a-c dieser Statuten;

(4)    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5)    Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6)    Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichern Vereinsmitgliedern;

(7)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)    Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)    Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns bzw. dessen Stellvertreters und des Schriftführers bzw. dessen Stellvertreters., in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns bzw. dessen Stellvertreters und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

(3)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)    Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)    Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)    Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorsandes sowie die Mitgliederliste.

(7)    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)    Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns oder des Schriftführers ihre Stellvertreter.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1)    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statuengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)    Rechtsgeschäfte zwischen Rechungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

(1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach der Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)    Bei einer freiwilligen Auflösung des Vereins gelten – auf Grundlage der letzten Wahl – der Obmann, der Kassier und der Schriftführer als Liquidatoren, bei Verhinderung eines oder mehrerer hat das Präsidium (ein bis drei) andere Personen als Liquidatoren zu bestellen. Diese haben das nach Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen in jedem Fall gleichen oder zumindest ähnlichen sportlichen Zwecken zuzuführen; sofern möglich, ist das Vermögen an den Allgemeinen Sportverband Oberösterreich zu übertragen. Die Übertragung des Vereinsvermögens hat auch bei Abänderung des Vereinszweckes in nicht-gemeinnützige Zwecke zu erfolgen.

(3)    Der Beschluss über die freiwillige Auflösung ist binnen 4 Wochen der Vereinsbehörde anzuzeigen.